Zertifizierte Fortbildung für Zahnärzte und Zahntechniker
Satzung
Satzung
dental excellence international laboratory network e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:
„dental excellence international laboratory network e.V."
Er hat seinen Sitz in 86925 Fuchstal. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Zweck
Der Verein (nachfolgend abgekürzt dental excellence) dient den folgenden Zwecken:
- Förderung der Qualität in der Zahntechnik auf breiter Basis.
- Vertretung und Verbreitung der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Qualitätsprothetik im In- und Ausland.
- Unterstützung einer hochwertigen Zahnheilkunde sowie die Umsetzung entsprechender Ergebnisse in der Praxis.
- Förderung der zahnärztlichen und zahntechnischen Fortbildung im Sinne der Qualitätsprothetik
- Bindeglied zu sein zwischen Zahnmedizin und Zahntechnik in Fragen der Qualitätsprothetik.
- Zusammenarbeit mit zahnärztlichen und zahntechnischen Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften und Gesellschaften des In- und Auslandes.
- Ansprechpartner zu sein für die Dentalindustrie, in allen Fragen der Qualitätsprothetik
§3
Maßnahmen zur Erfüllung des Zwecks
Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
- Durchführung einer jährlich stattfindenden Tagung.
- Organisation und Durchführung von Kursen zur Qualitätsprothetik
- Bildung von Arbeitsgruppen für spezielle Teilgebiete.
- Einrichtung eines Online-Patientenportals und Vermittlung qualitätsorientierter Zahnärzte zur Beratung der Patienten.
- Wissensvermittlung bei Veranstaltungen durch Vorträge.
- Beitritt zu Vereinigungen, die die Zwecke der „dental excellence“ fördern und einem Wissensaustausch dienlich sind.
§4
Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus Ordentlichen Mitgliedern, Gastmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Außerordentlichen Mitgliedern.
- Gastmitglied kann jede/r Zahntechnikerin/Zahntechniker werden. Im Ausland ausgebildete Zahntechnikerinnen/Zahntechniker können Mitglied werden, wenn ihre Berufsausbildung der deutschen gleichwertig ist. Über die Aufnahme oder Ablehnung eines Gastmitglieds entscheidet der Vorstand. Gastmitglieder haben kein Stimmrecht und bezahlen nur einen reduzierten Mitgliedsbeitrag.
- Ordentliches Mitglied kann jede/r Zahntechnikerin/Zahntechniker unter folgenden Voraussetzungen werden: Der Antrag auf Aufnahme als Ordentliches Mitglied ist an den Vorstand zu richten. Im Rahmen des Antrages muss die besondere Beschäftigung des Bewerbers mit der Qualitätsprothetik dargelegt werden. Hierfür hat der Bewerber dem Vorstand eine Darstellung seiner Arbeitsphilosophie und eine Darstellung von einem Patientenfall vorzulegen. Der Vorstand kann die Ernennung zum Ordentlichen Mitglied beschließen.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen des In- und Auslandes, die sich durch besondere Verdienste um die Förderung der Qualitätsprothetik ausgezeichnet oder der „dental excellence“ besonders wertvolle Dienste geleistet haben, auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
- Außerordentliches Mitglied kann jede Person oder Gesellschaft, die an den Zielen der Qualitätsprothetik interessiert ist, werden.
§5
Ende der Mitgliedschaft
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- Durch den Tod eines Mitglieds.
- Durch freiwilligen Austritt. Der auf einen wichtigen Grund gestützte Austritt ist sofort wirksam. Im Übrigen kann der Austritt nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den Präsidenten zu richten.
- Durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn die Zahlung Mitgliedsbeiträge oder Ordnungsgelder nicht fristgerecht erfolgt.
- Durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, insbesondere gegen die in der Satzung festgelegten Ziele. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes ordentliche Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Vor der Beschlussfassung im Vorstand ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, die ihm mitzuteilen sind, persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Vereinsmitglieds ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen.
- Bei Zahntechnikerinnen/Zahntechnikern durch den Entzug der Berufserlaubnis.
- Bei sämtlichen Mitgliedern durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
§6
Organe der „dental excellence“
Organe der „dental excellence“
Organe der „dental excellence“ sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§7
Ordentliche Mitgliederversammlung
Bei einer Ordentlichen Mitgliederversammlung ist folgendes zu berücksichtigen:
- Jährlich hat mindestens eine Ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
- Einberufungsorgan ist der Vorstand. Er setzt die Tagesordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten.
- Zur Ordentlichen Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich einzuladen, wobei es zur Einhaltung der Frist ausreicht, dass die Einladung vor dieser Frist abgesandt wird.
- Jede Ladung muss eine vollständige Tagesordnung enthalten.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Einberufungsorgan eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Eine solche vorzunehmen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einberufungsorgans. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von 1/4 der Vereinsmitglieder unterstützt wird. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zugeben. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine 2/3-Mehrheit.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, geleitet. Betrifft die Beratung und Abstimmung eine Angelegenheit dieser Leiter, so muss ein anderer Tagungsleiter gewählt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und Generalsekretär zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung sowie eventuelle Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse. Ein Antrag, der eine Änderung der Satzung bzw. eine Änderung des Zwecks des Vereins betrifft, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Die Protokollführung obliegt dem Generalsekretär, ist dieser verhindert, so wählt die Versammlung einen Protokollführer.
- Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von 3/4, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Personalentscheidungen (Wahlen) gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los.
- Sofern nicht in der Satzung anders angeordnet, bestimmt der Versammlungsleiter die Art der Abstimmung (öffentlich oder schriftlich; geheim).
§8
Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten und des Rechenschaftsberichtes des Generalsekretärs, des Referatsleiters Finanzen, des Berichtes des/der Kassenprüfer.
- Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das folgende Geschäftsjahr
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins
- Für die Entscheidung von Dringlichkeitsanträgen
- Für die Aufnahme von Mitgliedern nach Maßgabe von § 4 der Satzung
§9
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
- Wenn es der Vorstand beschließt. Dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch den obersten Vorstand zu unterbreiten.
- Wenn die Berufung von 1/4 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
§10
Vorstand
Vorstand
- Der Vorstand der „dental excellence“ besteht aus fünf Mitgliedern. Diese sind: der Präsident, der Vizepräsident, der Generalsekretär, der Finanzreferent, der Fortbildungsreferent.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Ordentlichen und Ehrenmitgliedern in schriftlicher, geheimer Abstimmung und in getrennten Wahlgängen gewählt.
- Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Weitere regelt die Wahlordnung.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der Amtszeit aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied. Dessen Amtsdauer endet zu dem für das ausgeschiedene Mitglied gültigen Termin. Bis zu diesem Wahltermin kann der Vorstand eine andere Person kommissarisch zur Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben bestimmen.
- Nur Ordentliche- und Ehrenmitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Vorstand um weitere Mitglieder erweitert werden.
§11
Zuständigkeit der Aufgaben
Zuständigkeit der Aufgaben
| 1. | Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch diese Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. |
| 2. | In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere:
|
| 3. | Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der Präsident und der Generalsekretär. |
| 4. | Der Verein wird im Rechtsverkehr vertreten durch den Präsident und den Generalsekretär, die gemeinsam vertretungsbefugt für den Verein sind und Rechtsgeschäfte mit bindender Wirkung für den Verein abschließen können. |
| 5. | Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder ergänzend Referenten berufen. |
§12
Sitzungen des Vorstandes
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Präsident oder Vizepräsident anwesend sind. Die Einladung kann durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. In den Sitzungen gefasste Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Präsident oder Vizepräsident zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und des Leiters, evtl. Entschuldigungen, die Beschlüsse und dabei erzielte Mehrheitsverhältnisse (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenenthaltungen). Schriftliche Zustimmungen zu einem Beschluss sind in der Anlage zum Protokoll zu verwahren.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§13
Mitgliedsbeitrag
Mitgliedsbeitrag
- Der vom Vorstand festgesetzte Beitrag ist jeweils zum 01. Januar jeden Jahres fällig.
- Auszubildende bezahlen 1/5 des Jahresbeitrags. Für außerordentliche Mitglieder nach § 4 Ziffer 6 kann die Mitgliederversammlung gesonderte Beiträge festsetzen.
- Neu aufgenommene beitragspflichtige Mitglieder zahlen bei Aufnahme im ersten Halbjahr des Kalenderjahres den vollen Jahresbeitrag, bei Aufnahme im zweiten Halbjahr den halben Jahresbeitrag.
- Der Beitrag und etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dem Vorstand bleibt es im Einzelfall unbenommen, nachgewiesene Auslagen für die Vereinstätigkeit zu erstatten.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§14
Rechnungsiahr
Rechnungsiahr
- Alle Einnahmen und Ausgaben der „dental excellence“ müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in einen Haushaltsplan eingesetzt werden, der vom Vorstand erstellt wird.
- Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§15
Kassenprüfer
Kassenprüfer
- Die „dental excellence“ hat ihre Einnahmen und Ausgaben laufend zu buchen und durch einen gewählten Kassenprüfer einmal jährlich auf Richtigkeit prüfen zu lassen. Der Kassenprüfer ist dem Vorstand zugeordnet und wird von diesem bestimmt.
§16
Auflösung der „dental excellence“
Auflösung der „dental excellence“
- Die Auflösung der „dental excellence“ kann nur auf einer Mitgliederversammlung von 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des im § 2 genannten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige zahntechnische Fortbildungseinrichtung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens sind erst nach Einwilligung des Finanzamtes zu treffen.
§17
Eintragung
Eintragung
Die Satzung der dental excellence ist durch die Gründungsversammlung am 18. Oktober 2008 in Berlin beschlossen und wird anschließend in das Vereinsregister bei des Amtsgericht Augsburg eingetragen.
Fuchstal, 08. Mai 2009
